Die Aussagen des Beschuldigten dagegen seien nicht glaubhaft. Zum Motiv führt die Vorinstanz aus, er habe das Fahrverhalten der Privatklägerin massregeln wollen, welches ihm nicht gepasst habe. Damit gelte dieser Sachverhaltsteil wie im Strafbefehl angeklagt als erstellt (pag. 189). Die Vorinstanz geht schliesslich davon aus, dass es beim Kreisel zu einem Handgemenge gekommen sei, als der Beschuldigte versucht habe, der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen.