187 f.). Die Vorinstanz geht gestützt auf die Angaben des Beschuldigten davon aus, dass dieser die Fahrweise der Privatklägerin als Fehlverhalten empfunden und darin Anlass gefunden habe, diese von hinten mittels des ungenügenden Abstandes über eine längere Strecke zu bedrängen (pag. 188). Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den „Schikanestopp“ als glaubhaft, welche mit den Angaben des Zeugen J.________ übereinstimmten (pag. 188). Die Aussagen des Beschuldigten dagegen seien nicht glaubhaft.