Bei der Würdigung der Beweise kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der vor ihm fahrenden Privatklägern 3 bis 4 Meter betragen habe. Im Zweifel geht die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass seine Geschwindigkeit 100 km/h betragen habe, zumal keine Geschwindigkeitsmessung stattgefunden habe (pag. 187 f.).