Als objektive Beweismittel liegen der Kammer das Foto der verletzten Unterlippe der Privatklägerin (pag. 119), das Arztzeugnis des Beschuldigten vom 4. März 2015, welches eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. März bis 11. März zu 100% bescheinigt, sowie das Foto des verletzten Unterarmes des Beschuldigten (pag. 145 f.) vor. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugen H.________, I.________ sowie J.________ vor. Auf eine Zusammenfassung der Aussagen wird verzichtet. Die Vorinstanz hat diese ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag.