Der äussere Sachverhalt und damit der eigentlich Ablauf ist unbestritten. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte auf der Autobahn nach dem Tunnel in Fahrtrichtung O.________ zuerst hinter der Privatklägerin fuhr, welche sich auf der linken Spur befand und ein anderes Fahrzeug überholte. Nachdem die Privatklägerin wieder auf dem Normalstreifen fuhr, spurte der Beschuldigte vor der Privatklägerin auf der rechten Spur ein und bremste stark ab. Die Parteien verliessen die Autobahn bei der Autobahn Ausfahrt O.________ und fuhren hintereinander bis zum Kreisel.