Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach bundesgerichtlicher Praxis – in einer darauf basierenden Verurteilung – keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, N 7 zu Art. 325). Für den Beschuldigten können keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.