6 die Handlungsfreiheit des Geschädigten beeinträchtigt (E. 3.4, S. 331). Der Sachverhalt im Strafbefehl hält fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin überholt habe, sich nah vor ihr wieder eingefügt und stark abgebremst habe, so dass auch sie stark habe abbremsen müssen (fast bis zum Stillstand) und ins Schleudern geriet. Der Vorwurf der Nötigung geht aus dieser Sachverhaltsumschreibung eindeutig hervor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll.