In BGE 137 IV 326 hat das Bundesgericht einen „Schikanestopp“ als Nötigung qualifiziert. Ein „Schikanestopp“ sei geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Verkehrsunfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Um eine Kollision zu vermeiden, sei der Geschädigte gezwungen gewesen, sein Fahrzeug abrupt und bis zum Stillstand abzubremsen. Damit habe ihn der Beschuldigte zum Anhalten gezwungen und dadurch