Im Sachverhalt des Strafbefehls wird festgehalten „[…] und fügte sich nah vor ihr wieder ein und bremste stark ab, so dass diese stark abbremsen musste (fast bis zum Stillstand) […]“, womit sich die neue rechtliche Qualifikation als „Schikanestopp“ unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren lässt. Art. 333 StPO findet deshalb keine Anwendung. Der Anklagegrundsatz sei gemäss den Ausführungen der Verteidigung auch deshalb verletzt, da sich aus dem Strafbefehl nicht eindeutig eruieren lasse, auf welchen Sachverhaltsabschnitt sich die Nötigung beziehe. In BGE 137 IV 326 hat das Bundesgericht einen „Schikanestopp“ als Nötigung qualifiziert.