Die Parteien haben davon Kenntnis genommen. So wird von der Verteidigung denn auch beantragt, dass der Beschuldigte von den Anschuldigungen der groben Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen und der Nötigung freizusprechen sei. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wonach vorliegend gestützt auf Art. 333 StPO eine förmliche Änderung bzw. Erweiterung der Anklage bzw. des Strafbefehls notwendig gewesen wäre. So ist der Würdigungsvorbehalt von Art.