Die Gerichtspräsidentin hat anlässlich der Hauptverhandlung auch ausgeführt, dass sie sich vorbehalte, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sowie die Nötigung auch unter den Art. 90 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV im Sinne eines „Schikanestopps“ zu würdigen (pag. 126). Will das Gericht den Sachverhalt anders rechtlich würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet sie dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Dies hat die Gerichtspräsidentin anlässlich der Hauptverhandlung getan. Die Parteien haben davon Kenntnis genommen.