Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, welcher Geschehensablauf dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aus dem Strafbefehl der „Schikanestopp“ weder im Sachverhalt noch in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erwähnt wird. Die Gerichtspräsidentin hat anlässlich der Hauptverhandlung auch ausgeführt, dass sie sich vorbehalte, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sowie die Nötigung auch unter den Art. 90 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV im Sinne eines „Schikanestopps“ zu würdigen (pag.