Der Beschuldigte sei daraufhin zurück zu seinem Fahrzeug gegangen, habe das Mobiltelefon auf den Boden geschmissen und das hintere Kontrollschild entfernt und sei anschliessend davon gefahren. Entgegen der Auffassung der Verteidigung findet sich im Strafbefehl vom 16. September 2015 keine stichwortartig zusammengefasste Darstellung eines Sachverhalts, sondern eine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts. Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, welcher Geschehensablauf dem Beschuldigten vorgeworfen wird.