Vorliegend wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 16. September 2015 (pag. 35) vorgeworfen, er sei als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn während des Überholens der Privatklägerin auf dem Überholstreifen ganz nah aufgefahren und er habe damit eine ernstliche bzw. konkrete Unfallgefahr geschaffen. Kurz vor der Ausfahrt O.________ habe er die mittlerweile auf dem Normalstreifen fahrende Privatklägerin überholt und sich ganz nah vor ihr wieder eingefügt und stark abgebremst, so dass die Privatklägerin ebenfalls habe stark abbremsen müssen (fast bis zum Stillstand). Schliesslich sei er nach der Ausfahrt am Kreisel aus-