Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworden wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015, E. 2.2. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Inhalt des Strafbefehls durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen.