a) vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen durch ungenügenden Abstand und durch Schikanestopp am 3. März 2015 in E.________ zN von C.________; b) vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen durch Schikanestopp am 3. März 2015 in E.________ zN von C.________. 4. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen. 4 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST-Zuschlag zulasten des Kantons Bern.»