Mit Eingabe vom 23. September 2016 erklärte sich die Privatklägerin mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 256). Am 7. Oktober 2016 teilte der Beschuldigte mit, dass auch er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei, worauf die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) anordnete (pag. 264 f.). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 18. Januar 2017 (pag. 302).