Gleichentags reichte er eine Ergänzung zu seiner Berufungserklärung ein (pag. 234). Mit Schreiben vom 15. August 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 240). Am 29. August 2016 teilte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin D.________, mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten beantrage (pag. 242). Mit Eingabe vom 23. September 2016 erklärte sich die Privatklägerin mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag.