Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 272 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Nöti- gung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 12.04.2016 (PEN 15 717) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................3 2. Berufung..................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen ...............................................................................................3 4. Anträge der Parteien ...............................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ................................................5 6. Anklagegrundsatz ..................................................................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung................................................................................7 7. Sachverhalt gemäss Strafbefehl .............................................................................7 8. Unbestrittener Sachverhalt .....................................................................................7 9. Bestrittener Sachverhalt..........................................................................................8 10. Beweismittel ............................................................................................................8 11. Ausführungen durch die Vorinstanz ........................................................................8 12. Vorbringen des Beschuldigten ................................................................................9 13. Beurteilung durch die Kammer ...............................................................................9 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................11 14. Brüskes uns unnötiges Abbremsen ......................................................................11 15. Nötigung................................................................................................................12 16. Ausreichender Abstand.........................................................................................13 17. Fazit ......................................................................................................................15 IV. Strafzumessung ...........................................................................................................15 18. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen .................................................................15 19. Einsatzstrafe: Brüskes und unnötiges Bremsen ...................................................16 20. Asperation .............................................................................................................17 20.1 Nötigung ....................................................................................................17 20.2 Ausreichender Abstand .............................................................................17 21. Täterkomponenten ................................................................................................18 22. Konkrete Strafe .....................................................................................................19 V. Zivilpunkt ......................................................................................................................20 VI. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................21 24. Verfahrenskosten ..................................................................................................21 25. Entschädigung der Privatklägerin .........................................................................21 VII. Verfügungen ................................................................................................................22 VIII. Dispositiv......................................................................................................................23 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 12. April 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch ungenügenden Abstand und durch Schikanestopp sowie der Nötigung, begangen durch Schikanestopp, beides begangen am 3. März 2015 in E.________, schuldig erklärt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 11‘000.00 verurteilt. Davon sind 50 Tagessätze zu CHF 110.00, d.h. CHF 5‘500.00 zu bezah- len. Bei 50 Tagessätzen wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘371.00, zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung an C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), zur Bezahlung einer Parteientschädi- gung von CHF 1‘500.00 an die Privatklägerin sowie zu den auf den Zivilpunkt fal- lenden Verfahrenskosten von CHF 30.00 verurteilt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar F.________, mit Schreiben vom 22. April 2016 Berufung an (pag. 167). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (pag. 201) teilte Rechtsanwalt und Notar B.________ mit Schreiben vom 30. Juli 2016 mit, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Der Beschuldigte erklärte am 3. August 2016 fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 226). Gleichentags reichte er eine Ergänzung zu seiner Berufungs- erklärung ein (pag. 234). Mit Schreiben vom 15. August 2016 teilte die General- staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 240). Am 29. August 2016 teilte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin D.________, mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten beantrage (pag. 242). Mit Eingabe vom 23. Sep- tember 2016 erklärte sich die Privatklägerin mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 256). Am 7. Oktober 2016 teilte der Beschuldigte mit, dass auch er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei, worauf die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 ge- stützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) anordnete (pag. 264 f.). Die Berufungsbegründung des Beschul- digten datiert vom 18. Januar 2017 (pag. 302). Die Privatklägerin teilte am 10. Fe- bruar 2017 mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte (pag. 316). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafre- gisterauszug, ein aktueller ADMAS-Auszug und ein aktueller Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 265; pag. 270 f.; pag. 279; pag. 282 f.). 3 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt und Notar B.________ stellte namens des Beschuldigten mit Beru- fungserklärung vom 3. August 2016 folgende Anträge: «1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________, vom 12. April 2016 (PEN 15 717) aufzuheben. 2. A.________, sei freizusprechen 1. vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich be- gangen durch ungenügenden Abstand und durch Schikanestopp am 3. März 2015 in E.________ zN von C.________; 2. vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen durch Schikanestopp am 3. März 2015 in E.________ zN von C.________. 3. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen. 4. Eventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________, vom 12. April 2016 (PEN 15 717) aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung bzw. zum allfälligen Erlass eines bereinigten neuen Strafbefehls an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Ge- richtspräsidentin G.________, vom 12. April 2016 (PEN 15 717) aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST-Zuschlag zulasten des Kantons Bern.» Rechtsanwalt und Notar B.________ reichte am 3. August 2016 eine Ergänzung der Berufungserklärung ein und stellte namens des Beschuldigten folgende Anträ- ge: «1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 12. April 2016 (PEN 15 717) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung bzw. zum Erlass eines bereinigten neuen Strafbefehls an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 12. April 2016 (PEN 15 717) aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 12. April 2016 (PEN 15 717) aufzuheben, und es sei A.________, freizusprechen a) vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich be- gangen durch ungenügenden Abstand und durch Schikanestopp am 3. März 2015 in E.________ zN von C.________; b) vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen durch Schikanestopp am 3. März 2015 in E.________ zN von C.________. 4. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen. 4 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST-Zuschlag zulasten des Kantons Bern.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (pag. 304). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Ge- genstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Danach können nur Sachverhalte Gegenstand des Verfahrens sein, die dem Angeklagten in der Ankla- geschrift vorgeworfen werden. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Allerdings verletzt nicht jede Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklage- grundsatz. Da dieser keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten will, dass die angestrebten Funktionen der Umgrenzung und der Information erfüllt werden, ist bei formellen und materiellen Unvollkommenheiten jeweils konkret zu prüfen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wurde. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworden wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015, E. 2.2. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Inhalt des Strafbefehls durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anfor- derungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachver- halts (BGE 140 IV 188 E. 1.4 S. 190 mit Hinweisen). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Vorliegend wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 16. September 2015 (pag. 35) vorgeworfen, er sei als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn während des Überholens der Privatklägerin auf dem Überholstreifen ganz nah auf- gefahren und er habe damit eine ernstliche bzw. konkrete Unfallgefahr geschaffen. Kurz vor der Ausfahrt O.________ habe er die mittlerweile auf dem Normalstreifen fahrende Privatklägerin überholt und sich ganz nah vor ihr wieder eingefügt und stark abgebremst, so dass die Privatklägerin ebenfalls habe stark abbremsen müs- sen (fast bis zum Stillstand). Schliesslich sei er nach der Ausfahrt am Kreisel aus- 5 gestiegen, auf die Privatklägerin zugelaufen und habe ihr mit voller Wucht an das Fenster fahrerseitig geschlagen. Als die Privatklägerin das Fenster geöffnet habe, habe der Beschuldigte versucht ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, weshalb die Privatklägerin um Hilfe ge- schrien habe. Der Beschuldigte sei daraufhin zurück zu seinem Fahrzeug gegan- gen, habe das Mobiltelefon auf den Boden geschmissen und das hintere Kontroll- schild entfernt und sei anschliessend davon gefahren. Entgegen der Auffassung der Verteidigung findet sich im Strafbefehl vom 16. Sep- tember 2015 keine stichwortartig zusammengefasste Darstellung eines Sachver- halts, sondern eine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Le- benssachverhalts. Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, welcher Geschehensablauf dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aus dem Strafbefehl der „Schikanestopp“ weder im Sachverhalt noch in den ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen erwähnt wird. Die Gerichtspräsidentin hat anlässlich der Hauptverhandlung auch ausgeführt, dass sie sich vorbehalte, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sowie die Nötigung auch unter den Art. 90 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV im Sinne eines „Schika- nestopps“ zu würdigen (pag. 126). Will das Gericht den Sachverhalt anders recht- lich würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet sie dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Dies hat die Gerichtspräsidentin anlässlich der Hauptverhandlung getan. Die Parteien haben davon Kenntnis genommen. So wird von der Verteidigung denn auch beantragt, dass der Beschuldigte von den Anschuldigungen der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln, mehrfach begangen und der Nötigung freizusprechen sei. Der Vertei- digung kann nicht gefolgt werden, wonach vorliegend gestützt auf Art. 333 StPO eine förmliche Änderung bzw. Erweiterung der Anklage bzw. des Strafbefehls not- wendig gewesen wäre. So ist der Würdigungsvorbehalt von Art. 344 StPO bspw. dann anzubringen, wenn das Gericht der Auffassung ist, die vorgeworfene Hand- lung erfülle neben dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten Straftatbestand auch noch einen anderen Straftatbestand (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: AISUF - Arbeiten aus dem Juristi- schen Seminar der Universität Freiburg Schweiz Band/Nr. 316, S. 656). Im Sach- verhalt des Strafbefehls wird festgehalten „[…] und fügte sich nah vor ihr wieder ein und bremste stark ab, so dass diese stark abbremsen musste (fast bis zum Stillstand) […]“, womit sich die neue rechtliche Qualifikation als „Schikanestopp“ unter den ange- klagten Sachverhalt subsumieren lässt. Art. 333 StPO findet deshalb keine Anwen- dung. Der Anklagegrundsatz sei gemäss den Ausführungen der Verteidigung auch des- halb verletzt, da sich aus dem Strafbefehl nicht eindeutig eruieren lasse, auf wel- chen Sachverhaltsabschnitt sich die Nötigung beziehe. In BGE 137 IV 326 hat das Bundesgericht einen „Schikanestopp“ als Nötigung qualifiziert. Ein „Schikanestopp“ sei geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Verkehrsunfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Um eine Kollision zu vermeiden, sei der Geschä- digte gezwungen gewesen, sein Fahrzeug abrupt und bis zum Stillstand abzu- bremsen. Damit habe ihn der Beschuldigte zum Anhalten gezwungen und dadurch 6 die Handlungsfreiheit des Geschädigten beeinträchtigt (E. 3.4, S. 331). Der Sach- verhalt im Strafbefehl hält fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin überholt habe, sich nah vor ihr wieder eingefügt und stark abgebremst habe, so dass auch sie stark habe abbremsen müssen (fast bis zum Stillstand) und ins Schleudern ge- riet. Der Vorwurf der Nötigung geht aus dieser Sachverhaltsumschreibung eindeu- tig hervor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Ver- teidigung nicht möglich gewesen sein soll. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der An- klageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Be- schuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach bundesgerichtlicher Praxis – in einer darauf basierenden Verurteilung – keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, N 7 zu Art. 325). Für den Be- schuldigten können keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorge- worfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl wird der Sachverhalt folgendermassen umschrieben (pag. 35): Während dem Überholen auf der Autobahn A5 bei E.________ fuhr der Beschul- digte der Privatklägerin auf dem Überholstreifen ganz nah auf (ca. 4 Meter Abstand bei ca. 120 km/h) und schuf damit eine ernstliche bzw. konkrete Unfallgefahr. Kurz vor der Ausfahrt O.________ überholte er die mittlerweile auf dem Normalstreifen mit mindestens 100 km/h fahrende Privatklägerin und fügte sich nah vor ihr wieder ein und bremste stark ab, so dass diese stark abbremsen musste (fast bis zum Stillstand) und kurz ins Schleudern geriet. Die beiden fuhren sodann hintereinander via Autobahnausfahrt bis zum Kreisel. Dort mussten die beiden anhalten (die Pri- vatklägerin hinter dem Beschuldigten). In diesem Moment stieg der Beschuldigte aus dem Fahrzeug aus, lief auf die Privatklägerin zu und schlug mit voller Wucht an das Fenster fahrerseitig. Als die Privatklägerin das Fenster öffnete, versuchte der Beschuldigte, ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen. Es kam zu einem Handgemenge, weshalb die Privatklägerin um Hilfe schrie. Hierauf ging der Be- schuldigte zurück zu seinem Fahrzeug, schmiss das Mobiltelefon der Privatklägerin zu Boden, nahm das hintere Kontrollschild seines Fahrzeuges weg und fuhr davon. 8. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der eigentlich Ablauf ist unbestritten. Es ist un- bestritten, dass der Beschuldigte auf der Autobahn nach dem Tunnel in Fahrtrich- tung O.________ zuerst hinter der Privatklägerin fuhr, welche sich auf der linken Spur befand und ein anderes Fahrzeug überholte. Nachdem die Privatklägerin wie- der auf dem Normalstreifen fuhr, spurte der Beschuldigte vor der Privatklägerin auf der rechten Spur ein und bremste stark ab. Die Parteien verliessen die Autobahn bei der Autobahn Ausfahrt O.________ und fuhren hintereinander bis zum Kreisel. Die Privatklägerin versuchte das Kontrollschild des Beschuldigten zu fotografieren. Als sie beide anhalten mussten, ist der Beschuldigte ausgestiegen, hat an die Fensterscheibe der Privatklägerin geklopft, welche diese herunterliess, und ver- 7 suchte ihr das Mobiltelefon zu nehmen. Der Beschuldigte öffnete ihre Fahrertüre und entwendete ihr das Mobiltelefon, welches anschliessend am Boden lag. Auf dem Weg zu seinem Fahrzeug entfernte er sein hinteres Kontrollschild und fuhr davon. 9. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist insbesondere, in welchem Abstand der Beschuldigte zuerst hinter und danach vor der Privatklägerin auf der Autobahn gefahren ist und aus welchem Grund und in welchem Ausmass der Beschuldigte anschliessend auf der Autobahn vor der Privatklägerin abbremste. 10. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer das Foto der verletzten Unterlippe der Privatklägerin (pag. 119), das Arztzeugnis des Beschuldigten vom 4. März 2015, welches eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. März bis 11. März zu 100% beschei- nigt, sowie das Foto des verletzten Unterarmes des Beschuldigten (pag. 145 f.) vor. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklä- gerin und der Zeugen H.________, I.________ sowie J.________ vor. Auf eine Zusammenfassung der Aussagen wird verzichtet. Die Vorinstanz hat diese ausführ- lich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 175 ff., S. 5 der Urteils- begründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den Aussagen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen der Kammer. 11. Ausführungen der Vorinstanz Bei der Würdigung der Beweise kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Ab- stand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der vor ihm fahrenden Pri- vatklägern 3 bis 4 Meter betragen habe. Im Zweifel geht die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass seine Geschwindigkeit 100 km/h betragen ha- be, zumal keine Geschwindigkeitsmessung stattgefunden habe (pag. 187 f.). Die Vorinstanz geht gestützt auf die Angaben des Beschuldigten davon aus, dass die- ser die Fahrweise der Privatklägerin als Fehlverhalten empfunden und darin Anlass gefunden habe, diese von hinten mittels des ungenügenden Abstandes über eine längere Strecke zu bedrängen (pag. 188). Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den „Schikanestopp“ als glaubhaft, welche mit den Angaben des Zeugen J.________ übereinstimmten (pag. 188). Die Aussagen des Beschuldigten dagegen seien nicht glaubhaft. Zum Motiv führt die Vorinstanz aus, er habe das Fahrverhalten der Privatklägerin massregeln wollen, welches ihm nicht gepasst habe. Damit gelte dieser Sachverhaltsteil wie im Strafbefehl angeklagt als erstellt (pag. 189). Die Vorinstanz geht schliesslich davon aus, dass es beim Krei- sel zu einem Handgemenge gekommen sei, als der Beschuldigte versucht habe, der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Die Privatklägerin sei dabei vom Beschuldigten an der Lippe verletzt worden, weshalb sie die Fenster- scheibe geschlossen habe, wodurch sich auch der Beschuldigte am Arm verletzt habe. Nachdem der Beschuldigte das Mobiltelefon der Privatklägerin an sich ge- 8 nommen habe, habe er es auf den Boden geworfen. Schliesslich habe er sein Kon- trollschild entfernt und sei davon gefahren (pag. 189 f.). 12. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt vor, dass das Urteil in sämtlichen Sachverhaltsabschnitten auf falschen tatsächlichen Annahmen beruhe und sich im Wesentlichen auf die un- zutreffenden Angaben der Privatklägerin abstütze. Die Privatklägerin habe ohne Vorankündigung den Fahrstreifen gewechselt, weshalb der Beschuldigte, der sich bereits mit 120 km/h auf der Überholspur befunden habe, erschrocken sei und so- fort die Geschwindigkeit reduziert und genügend Abstand zum Fahrzeug der Pri- vatklägerin herzustellen versucht habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien ebenso glaubhaft wie jene der Privatklägerin, weshalb nach dem Grundsatz in du- bio pro reo seiner Version zu folgen sei (pag. 306 f.). Die Aussagen der Privatklä- gerin zum „Schikanestopp“ seien widersprüchlich, da sie anlässlich der polizeili- chen Einvernahme angegeben habe, ihr Tacho habe anlässlich des abrupten Bremsmanövers noch etwa 105 bis 110 km/h angezeigt und an der Hauptverhand- lung habe sie ausgesagt, dass sie nicht auf den Tacho geschaut habe. Es sei da- von auszugehen, dass die Privatklägerin nicht den notwendigen Abstand zum vor- deren Fahrzeug des Beschuldigten gewahrt habe. Der Beschuldigte habe stets be- tont, dass er wegen eines Kleintieres habe abbremsen müssen, weshalb darauf abzustellen sei (pag. 307). 13. Beurteilung durch die Kammer Die Privatklägerin machte in Bezug auf das Auffahren konstant geltend, dass das Fahrzeug des Beschuldigten sehr dicht hinter ihr und die ganze Zeit nahe hinter ihr gefahren sei. Einmal sei er so nahe aufgefahren, dass sie nicht mal mehr die Lich- ter gesehen habe (pag. 8; pag. 129). Vorab ist anzumerken, dass sich die Privat- klägerin und der Beschuldigte nicht kennen. Gestützt auf die Akten bestehen kei- nerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten oder den Sachverhalt gravierender darstellt, als es sich in Wirklichkeit zugetragen hat. Die Privatklägerin räumt ein, dass sie selbst eine längere Strecke von der Tunnelaus- fahrt E.________ nach O.________ bis zur Höhe, wo sich der P.________ befinde, auf der linken Spur gefahren sei. Sie gibt auch an, dass sich der Beschuldigte zwar die ganze Zeit nahe hinter ihr befunden habe, aber nur einmal so nahe, dass sie die Lichter nicht mehr habe sehen können. Die Privatklägerin belastet den Be- schuldigten nicht unnötig und räumt ein eigenes allfälliges Fehlverhalten ein, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Privatklägerin schildert detailliert wie sich die Fahrt und das Verhalten des Beschuldigten zugetragen haben. So führt sie aus, dass sie sich kurz vor der Freigabe des Tempolimits 100 km/h befun- den habe, viel Verkehr geherrscht habe und sie leicht auf die Bremse gegangen sei, um dem Beschuldigten anzuzeigen, dass er zu nahe auffahre. Dieser habe die Lichthupe betätigt (pag. 8; pag. 129). Der Beschuldigte bestätigt diese Aussagen, wonach der Abstand zwischen ihren Fahrzeugen die ganze Zeit während des Überholmanövers ca. 3 bis 4 Meter betragen habe. Er verdeutlichte dies, indem er angab, dass die Distanz der Breite des Einvernahmeraums bei der Polizei entspre- 9 che (pag. 13). Im Anzeigerapport wurde festgehalten, dass der Raum 4.3 Meter breit sei (pag. 5). Die Einschätzung des Beschuldigten ist sehr präzise und er wusste genau, wie viel 3 bis 4 Meter sind. Dass er seine Aussagen diesbezüglich an der Hauptverhandlung relativiert hat, indem er einen Abstand von 5 bis 8 Metern gehabt haben will, als die Privatklägerin die Spur gewechselt habe und anschlies- send den Abstand auf ca. 15 bis 18 Meter vergrössert habe, ist nicht glaubhaft (pag. 138). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte seine Angaben zu seinem eigenen Schutz relativiert hat, konnte er die Breite des Raumes bei den tatnahen Aussagen doch sehr genau einschätzen. Ob die Privatklägerin ihren Spu- renwechsel auf die Überholspur rasant und für den Beschuldigten unvorhergese- hen vornahm, ist vorliegend nicht von zentraler Bedeutung. Der Beschuldigte und die Privatklägerin geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte nach dem Tunnel bis kurz vor der Autobahnausfahrt O.________ und somit mehr als 2.5 Ki- lometer hinter der Privatklägerin gefahren sei. Dass der Abstand während dieser Zeit keine 15 bis 18 Meter, sondern 3 bis 4 Meter betrug, ist bereits erstellt. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte im Zweifel mit einer Ge- schwindigkeit von rund 100 km/h gefahren ist (pag. 188, S. 18 der Urteilsbegrün- dung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer auf den im Strafbefehl angeklagten Sachverhalt ab. Auch die Aussagen der Privatklägerin zum brüsken Abbremsen sind glaubhaft. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich die Privatklägerin an viele Details erinne- re und diese glaubhaft im Gesamtzusammenhang schildern könne (pag. 188, S. 18 der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin führt aus, sie wisse nicht, warum der Beschuldigte so stark gebremst habe. Es sei kein Auto vor ihm gefahren und sie habe auch kein Tier gesehen. Es sei zwar noch dunkel, aber nicht mehr „dunkel- dunkel“ gewesen, aber die Strecke dort sei vom P.________ und vom Q.________ beleuchtet. Des Weiteren schildert sie, dass ihre Tasche aufgrund ihres Brems- manövers auf den Boden gefallen sei und es ihr den Sicherheitsgurt angezogen habe (pag. 129). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gibt die Privatklägerin auch an, dass sie Schmerzen im Brustbereich verspüre (pag. 9). Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen sich durch Detailgenauigkeit und qualitativen Detailreich- tum aus. Sie sind frei von Widersprüchen und geprägt von nebensächlichen Ein- zelheiten (Tasche, Beleuchtung vom P.________ und Q.________), wodurch sie glaubhaft wirken. Der Vorinstanz ist dazu beizupflichten, dass es sich bei der Aus- sage des Beschuldigten, wonach er aufgrund eines Kleintieres habe abbremsen müssen, um eine reine Schutzbehauptung handelt (pag. 189, S. 19 der Urteilsbe- gründung). Zudem zeugen seine Aussagen hierzu von Widersprüchen. In der poli- zeilichen Einvernahme bringt er vor, dass er aufgrund des Kleintieres stark habe abbremsen müssen, jedoch nicht bis zum Stillstand (pag. 13). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe von 80 km/h auf 60 km/h abbremsen müssen (pag. 139). Die Kammer geht aufgrund des starken Abbrem- sens der Privatklägerin und des kurzen Schleuderns ihres Fahrzeuges davon aus, dass der Beschuldigte stark abbremste und seine Geschwindigkeit nicht lediglich um 20 km/h reduzierte. Den Aussagen des Beschuldigten können keine weiteren 10 Angaben zum Bremsmanöver, als jene mit dem Kleintier, entnommen werden. Die Privatklägerin schildert dagegen auch ihren psychischen Zustand, wonach sie ge- schockt und verängstigt gewesen sei (pag. 129). Diesen Eindruck hinterliess die Privatklägerin auch beim Zeugen J.________, den sie unmittelbar nach dem Bremsmanöver anrief. Wie auch die Vorinstanz stellt die Kammer auch diesbezüglich auf den im Strafbe- fehl angeklagten Sachverhalt ab. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Auseinandersetzung vor dem Kreisel auseinandergesetzt. Diese Ausführungen, auf die hier verwiesen wird (pag. 189 f., S. 19 der Urteilsbegründung), sind nicht zu beanstanden. Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. III. Rechtliche Würdigung 14. Brüskes und unnötiges Abbremsen Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Nach Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt oder im Not- fall. Wer anhalten will, ist verpflichtet, sowohl hinsichtlich seiner Aufmerksamkeit als auch bei der Ausgestaltung seines eigenen Verhaltens den nachfolgenden Verkehr mehr als bei anderen Verkehrsvorgängen zu berücksichtigen. Er muss beim Ver- langsamen und Anhalten nicht nur eine gewisse „Rück“-Sicht im nahezu wörtlichen Sinn an den Tag legen, sondern auch die Interessen nachfolgender Verkehrsteil- nehmer hinreichend berücksichtigen. Wer bremsen möchte, soll sich nach nachfol- genden Fahrzeugen umsehen und nach Einschätzung von Distanz oder Ge- schwindigkeit einschätzen, ob er sein Haltemanöver durchführen kann, ohne nach- folgende Fahrzeugführer zu überraschen (BSK SVG-FIOLKA, N 8 zu Art. 37). Un- zulässiges brüskes Bremsen nach Art. 12 Abs. 2 VRV ist zunächst eine scharfe, plötzliche Verzögerung des eigenen Fahrzeugs (BSK SVG-Fiolka, N 12 zu Art. 37). Das Bundesgericht erwog in BGE 117 IV 504, dass je höher die gefahrene Ge- schwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgen- den Fahrzeug bestehende Abstand sei, umso gefährlicher könne auch ein gering- fügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Aufgrund dieses Gefahrenpoten- tials bremse im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV brüsk, wer – wenn ein anderes Fahr- zeug folge – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwe- sentlich verzögere (E. 1b, S. 506). Brüskes Bremsen ist nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt oder im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3, S. 330). 11 Ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines an- deren Verkehrsteilnehmers, ist nicht zulässig (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3, S. 330). Nachdem die Privatklägerin von der Überholspur auf den Normalstreifen gewech- selt hat, fuhr der Beschuldigte an ihr vorbei, wechselte unmittelbar vor ihrem Fahr- zeug seinerseits auf die Normalspur und bremste stark ab. Der Beschuldigte bringt vor, er habe aufgrund eines Kleintieres, welches von rechts auf die Fahrbahn kam, stark abbremsen müssen. Die Privatklägerin hat kein Tier auf der Fahrbahn gese- hen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Der Beschuldigte hat somit ohne Not und ohne Rück- sicht auf die ihm folgende Privatklägerin, mithin um dieser eine Lektion zu erteilen, unmittelbar vor ihr stark abgebremst, so dass auch sie fast bis zum Stillstand hat abbremsen und auf den Pannenstreifen ausweichen müssen, wobei ihr Fahrzeug kurz ins Schleudern geriet. Der Schikanestopp stellt eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (SVG Kommen- tar, GIGER, N 12 zu Art. 90). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Be- schuldigte mit seinem brüsken Bremsmanöver nicht nur die Privatklägerin, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, welche an diesem Morgen unterwegs waren, ge- fährdete. Der Beschuldigte wusste um die direkt hinter ihm fahrende Privatklägerin und um die Gefährlichkeit seines plötzlichen Bremsens und dessen Überra- schungseffekt auf die Privatklägerin. Er handelte vorsätzlich. 15. Nötigung Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbe- stand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB ist sehr weit umschrieben, und zwar sowohl in Bezug auf den Nötigungserfolg „etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden“ als auch und vor allem bezüglich des in Form einer Generalklausel umschriebenen Nötigungsmittels der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“, welche neben der „Gewalt“ und der „Androhung ernstlicher Nachteile“ genannt wird (BSK StGB- DELNON/RÜDY, N 43 zu Art. 181). Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 137 IV 326, E. 3.3.1). Nach Auffassung des Bun- desgerichts können Art. 90 SVG und Art. 181 StGB in echter Konkurrenz zueinan- der stehen, da diese Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 137 IV 326, E. 3.5.2 und 3.6). Wie bereits ausgeführt, bremste der Beschuldigte unvermittelt und ohne verkehrs- bedingten Grund stark ab. Um eine Kollision zu vermeiden musste die Privatkläge- rin fast bis zum Stillstand abbremsen. Das Bremsmanöver des Beschuldigten hat das üblicherweise geduldete Mass ebenso eindeutig überschritten, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Die durch das schikanöse Bremsmanöver ausgelöste Zwangssituation war von ei- 12 ner solchen Intensität, dass sie die freie Willensbildung der Privatklägerin ein- schränkte. Ein solcher Schikanestopp, der auf der Autobahn fast bis zum Stillstand und zum Schleudern des Fahrzeuges der Privatklägerin führte, ist geeignet, selbst bei geringen Geschwindigkeiten bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadens- folgen hervorzurufen. Die Privatklägerin war gezwungen, auf den Pannenstreifen auszuweichen und fast bis zum Stillstand abzubremsen, so dass ihr Fahrzeug kurz ins Schleudern geriet. Geschockt und verängstigt von dem Vorfall rief sie in ihrer Sorge den Zeugen J.________ an, bei dem sie eben diesen Eindruck hinterliess. Somit zwang sie der Beschuldigte zu einem Abbremsmanöver fast bis zum Still- stand und beeinträchtigte dadurch ihre Handlungsfreiheit. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt kein Grund für das brüske Abbremsen bei der Fahrt von rund 100 km/h durch den Beschuldigten vor. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin dicht hinter ihm fuhr, nachdem er unmittelbar vor ihr auf dem Normalstreifen einspurte. Indem er unmittelbar nach dem Einspuren stark abbremste, wusste er, dass er die Privatklägerin an ihrer Weiterfahrt und damit in ihrer Handlungsfreiheit hindern würde und diese ebenfalls stark würde abbremsen müssen. Es befand sich kein Tier auf der Fahrbahn, welches das Bremsmanöver gerechtfertigt hätte. Dennoch bremste der Beschuldigte stark ab. Er handelte vor- sätzlich. 16. Ausreichender Abstand Art. 34 Abs. 4 SVG normiert das Gebot genügenden Abstands gegenüber allen Strassenbenützern, nicht nur beim Kreuzen, Überholen und Nebeneinanderfahren, sondern namentlich auch beim Hintereinanderfahren. Ausreichend ist der Abstand dann, wenn das hintere Fahrzeug auch bei einer überraschenden Bremsung des vorderen rechtzeitig bremsen kann und damit ein Unfall vermieden wird (BSK SVG- MAEDER, N 1 zu Art. 34). Art. 12 VRV konkretisiert, was ein ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren ist: Der Abstand ist so zu wählen, dass der nachfolgen- de Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahr- zeugs (also auch bei einer Notbremsung) rechtzeitig halten kann. Die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich klar an den nachfolgenden Fahrzeugführer (BSK SVG-MAEDER, N 48 zu Art. 34). Rechtzeitig halten kann man, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt und auch andere nicht gefährdet werden (BSK SVG-MAEDER, N 49 zu Art. 34). Als Faustregel hat sich et- wa ein Abstand von 2 Sekunden oder vom halben Tacho (d.h. ein Abstand von halb so vielen Metern, wie die Geschwindigkeit in km/h beträgt; entspricht 1.8 Sek- unden) herausgebildet. Auch wenn den Faustregeln keine absolute Bedeutung zu- kommen kann (BSK SVG-Maeder, N 57 f. zu Art. 34), dienen sie immerhin als Richtwert. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, habe sich der Vorfall früh morgens zwi- schen 6:45 und 7:00 Uhr ereignet. Es habe Morgenverkehr geherrscht und bereits gedämmert. Beide Parteien haben angegeben, nicht mehr alleine unterwegs gewe- sen zu sein (pag. 192, S. 22 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte als nachfol- gender Fahrzeugführer ist gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV 13 verpflichtet, einen ausreichenden Abstand zum Fahrzeug der Privatklägerin einzu- halten. Der Beschuldigte fuhr der Privatklägerin auf der Überholspur mit einem Ab- stand von 3 bis 4 Metern zwischen der Tunnelausfahrt E.________ und Höhe P.________ hinterher. Gemäss der erwähnten Faustregel wäre bei einer Ge- schwindigkeit von 100 km/h ein Abstand von 50 Metern ausreichend. Selbst wenn diese Faustregel nicht absolut gilt, ist der vorliegende Abstand von 3 bis 4 Metern im Vergleich dazu sehr gering und unter keinen Umständen ausreichend. Ein rechtzeitiges Bremsmanöver wäre bei diesem Abstand nicht möglich gewesen. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln ernstlich eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Da- bei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die all- gemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Er- füllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann die Unterschreitung des gebotenen Abstands nach Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 SVG als einfache, grobe oder krasse Verkehrsregelver- letzung qualifiziert werden. Bei einem Abstand von weniger als 0.6 Sekunden bzw. von weniger als 1/6 Tacho ist auch bei günstigen Verhältnissen eine grobe Ver- kehrsregelverletzung anzunehmen (BSK SVG-MAEDER, N 69 zu Art. 34). Der Ab- stand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und jenem der Privatklägerin be- trug bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h 3 bis 4 Meter. 1/6 Tacho würde bei ei- ner Geschwindigkeit von 100 km/h einem Abstand von 16,6 Metern entsprechen. Der Beschuldigte hat diesen Abstand deutlich unterschritten und hätte bei einem überraschenden Bremsen der Privatklägerin nicht mehr rechtzeitig halten können. Eine Kollision wäre unvermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hat durch das Nicht- wahren eines genügenden Abstands die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. In- dem der Beschuldigte während mehrerer Minuten der Privatklägerin in geringem Abstand hinterher fuhr und diese teilweise nicht einmal mehr die Lichter seines Fahrzeuges sehen konnte, handelte er rücksichtslos. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin ihm durch leichtes Bremsen zu verstehen 14 gab, dass er ihr zu nah auffuhr. Dies hinderte den Beschuldigten nicht seine Fahr- weise zu ändern. Er handelte vorsätzlich. Indem der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn der Privatklägerin wissentlich und willentlich mit einem Abstand von bloss 3 bis 4 Metern hinterher fuhr, schuf er eine erhöhte abstrakte Gefahr für sämtliche ande- ren Verkehrsteilnehmer, weswegen er gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG verstossen hat. 17. Fazit Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich viel zu nahe auf die Privatkläge- rin aufschloss und dieser so über längere Zeit folgte und diese sodann überholte, vor ihr wieder auf den Normalstreifen einspurte und stark abbremste, so dass diese auf den Pannenstreifen ausweichen und fast bis zum Stillstand abbremsen musste und ins Schleudern geriet, schuf er eine erhöhte abstrakte Gefahr für sämtliche an- deren Verkehrsteilnehmer, weswegen er sowohl gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV als auch gegen Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV jeweils i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG sowie gegen Art. 181 StGB verstossen hat. IV. Strafzumessung 18. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutref- fend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 195 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen groben Verletzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig gemacht. Sowohl die groben Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als auch die Nötigung gemäss Art. 181 StGB werden mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässig- keitsprinzip zu wahren (BGE 137 IV 249 ff., E. 3.1). Dieses gebietet, dass bei alter- nativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt wird, die am wenigsten stark in die persönli- che Freiheit des Betroffenen eingreift, bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 137 IV 249, E. 3.1). Die Geldstrafe gilt es somit grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen vom Grundsatz der Subsidiarität der Freiheitsstrafe sprechen. Da die Kammer für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, findet das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Vorliegend ist von 15 der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne des brüsken Bremsmanövers (Schi- kanestopp) als schwerstes Delikt auszugehen und es bildet den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe infolge der Schuldsprüche wegen Nötigung und Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen sind hier keine aussergewöhnlichen Umstände er- sichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 19. Einsatzstrafe: Brüskes und unnötiges Bremsen Tatkomponenten Bezüglich des objektiven Tatverschuldens hielt die Vorinstanz fest, dass der Be- schuldigte mit seinem Verhalten nicht nur die Privatklägerin, sondern auch sämtli- che anderen Verkehrsteilnehmer, die unterwegs gewesen seien, gefährdet habe. An dieser Stelle gilt es das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen: Dass vom Beschuldigten eine Gefahr ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tat- verschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist innerhalb des Straf- rahmens zu gewichten, wie sehr er gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Ver- schuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte eine konkrete und erheb- liche Gefahr einer Kollision bei hoher Geschwindigkeit geschaffen hat. Ohne das sofortige Reagieren bzw. Abbremsen der Privatklägerin fast bis zum Stillstand und Ausweichen auf den Pannenstreifen wäre ein Auffahrunfall zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin wohl kaum vermeidbar gewesen. Eine Kettenkollision mit den nachfolgenden Fahrzeugen war wiederum nicht auszuschliessen, herrschte doch Morgenverkehr. Die Privatklägerin musste ihr Fahrzeug stark und fast bis zum Stillstand abbremsen, wodurch sie ins Schleudern kam, was sich ebenfalls ver- schuldenserhöhend auswirkt. Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechts- gut zu erfolgen. Die qualifizierten Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG neh- men bereits dem Wortlaut nach Bezug auf die Gefährdung von Menschen. Diese Tatbestände können nur dann zum Zuge kommen, wenn durch die Verkehrsregel- verletzung eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben heraufbeschworen wurde (BSK SVG-FIOLKA, N 18 zu Art. 90). Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen diese Rechtsgüter. Die Privatklägerin war nach dem Vorfall zudem ge- schockt und verängstigt. Weitere oder bleibende Verletzungen sind nicht vorhan- den. Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts wirkt noch leicht. Obwohl es bei diesem Vorfall zu keiner Kollision und zu keinen Verletzungen ge- kommen ist, ist dies alleine der Reaktion der Privatklägerin und dem Zufall zuzu- schreiben und nicht dem Verhalten des Beschuldigten. Indem der Beschuldigte nach dem Überholen unmittelbar vor ihr einspurte sowie anschliessend brüsk ab- bremste, verhielt sich der Beschuldigte aggressiv und rücksichtslos, was allerdings bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt ist. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte sehen für Widerhandlungen auf Autobahnen und Autostrassen beim brüs- 16 ken Abstoppen ohne Not bei nachfolgendem Fahrzeug (Schikanestopp) eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vor (vgl. S. 23 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Die objektive Tatschwere wiegt wie oben dargelegt insgesamt schwerer als jene, die den Richtlinien zugrunde liegt und geht über das tatbestandsmässige Verhalten hinaus. Betreffend die subjektive Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte ha- be sich im Strassenverkehr unangepasst verhalten. Er habe es nicht beim nahen Auffahren belassen, sondern habe als Racheakt für das seiner Auffassung nach zu langsame Fahren der Privatklägerin einen Schikanestopp vorgenommen. Er habe erzieherisch auf die Privatklägerin einwirken wollen, weil ihm ihre Fahrweise nicht gefallen habe. Der Beschuldigte hat sich offenbar an der Fahrweise der Privatklä- gerin gestört, was sein Fahrverhalten und seine späteren Handlungen am Kreisel (festes Klopfen an die Fahrerscheibe der Privatklägerin, Entreissen und auf den Boden werfen ihres Mobiltelefons, Entfernen seines Kontrollschilds) vermuten las- sen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, wobei sein Abbremsen – da nicht not- wendig – vermeidbar gewesen wäre. Die Kammer erachtet trotzdem das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen noch als leicht und erachtet eine Einsatzstrafe von rund 60 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. 20. Asperation 20.1 Nötigung Zum objektiven Verschulden ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte weder der physischen Gewalt noch der Androhung ernstlicher Nachteile bediente, sondern ei- ner anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetäti- gung des einzelnen Menschen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 7 zu Art. 181). Der Beschuldigte behinderte die Weiterfahrt der Privatklägerin dahingehend, dass er ihr mit seinem Fahrzeug den Weg versperrte. Der Beschuldigte beging die Nötigung vorsätzlich. Im Übrigen kann auf die oben ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten zum Schikanestopp verwiesen werden. Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch leicht. Für die Nötigung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 30 Stra- feinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit dem Schikanestopp (vgl. Ziff. IV. 19) gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 15 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von rund 60 auf 75 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 20.2 Ausreichender Abstand Der Beschuldigte fuhr während mehrerer Minuten auf einer Strecke von mehr als 2.5 Kilometern auf der Autobahn mit 100 km/h mit einem Abstand von 3 bis 4 Me- tern hinter der Privatklägerin. Die in den Richtlinien erwähnten 0,5 Sekunden hat der Beschuldigte bei einem Abstand von 3 bis 4 Metern bei weitem unterschritten. Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich wie beim Schikanestopp auch hier gegen Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer. Das Verhalten des Be- 17 schuldigten hat für die Privatklägerin eine konkrete und für die weiteren Verkehrs- teilnehmer im Morgenverkehr eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Das Verhalten des Beschuldigten hätte insbesondere beim geschilderten Verkehrsauf- kommen zu einem Unfall mit Verletzten führen können, was allerdings bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt wurde. Das Ausmass der Ver- kehrsregelverletzung ist bei einem Abstand von lediglich 3 bis 4 Metern und über eine Dauer von mehreren Minuten erheblich. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Bezüglich Art und Weise der Herbeiführung kann wiederum auf die rücksichtslose Fahrweise des Beschuldigten hingewiesen werden, welche allerdings ebenfalls be- reits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt ist. Die subjektiven Tatkomponenten haben nur leicht erhöhende Auswirkungen auf die Tatschwere. Zur Willensrichtung kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte diese Fahrweise offensichtlich vorsätzlich an den Tag gelegt hat und sich der da- durch verursachten Gefährdung bewusst war. Wie bereits beim Schikanestopp ausgeführt, hat sich der Beschuldigte offenbar an der Fahrweise der Privatklägerin gestört. Für den Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, sich an die Stras- senverkehrsgesetzgebung zu halten und einen genügend grossen Abstand zum Fahrzeug der Privatklägerin herzustellen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte sehen für Widerhandlungen auf Autobahnen und Auto- strassen bei zu nahem Aufschliessen (krasse Fälle, Abstand von 0,5 Sekunden und weniger) eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vor (vgl. S. 23 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Das Tatverschulden wiegt aufgrund der so gefahrenen Distanz von mehr als 2.5 km schwerer als bei der Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten. Es erscheint für sich al- leine eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des As- perationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 20 Strafein- heiten, so dass die Einsatzstrafe um weitere 20 Strafeinheiten auf 95 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 21. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, wonach der Leumund des Beschuldigten leicht getrübt, er aber nicht einschlägig vorbestraft sei (pag. 197 f., S. 27 der Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten im Strafverfahren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unmittelbar nach der Tat ist der Beschul- digte jedoch am Kreisel ausgestiegen und auf die Privatklägerin zugegangen, da diese versuchte mit ihrem Handy ein Foto von seinem Kontrollschild zu machen und er sich durch dieses Verhalten sehr gestört gefühlt hat. Er hat ihr das Handy entrissen und zu Boden geworfen, bevor er sein hinteres Kontrollschild entfernte und weiterfuhr. Dieses Verhalten unmittelbar nach der Tat wirkt leicht strafer- höhend. Die Strafempfindlichkeit ist als neutral einzustufen. Die Täterkomponenten wirken sich leicht erhöhend aus, weshalb die Strafe auf 100 Strafeinheiten zu er- höhen ist. 18 22. Konkrete Strafe Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und wegen Nötigung eine Strafe von 100 Strafeinheiten als angemessen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach eigenen Angaben erzielte der Be- schuldigte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils monatlich ein Einkommen zwischen CHF 5‘100.00 bis 5‘200.00. Daneben unterstützte er seinen Bruder in K.________ mit CHF 33.00 pro Monat. Gemäss dem Erhebungsbericht vom 24. Oktober 2016 hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten verändert. Er ist zurzeit arbeitslos und lebt von seinen Ersparnissen (pag. 270 f.) Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen. Ansonsten ist der Beschuldigte in der Höhe von rund CHF 8‘000.00 gegenüber dem Sozialamt L.________ verschuldet (pag. 270). Ent- sprechend dem Gesagten ist die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 110.00 zu reduzieren. Das Bundesgericht hat sich für einen Mindestta- gessatz von CHF 10 ausgesprochen (BSK StGB-DOLGE, N 44 zu Art. 34; BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4). Der Beschuldigte war bis 31. Mai 2016 bei der M.________ AG in N.________ beschäftigt und ist seither ohne Beschäftigung. Da der Beschul- digte von seinem Ersparten lebt und aus den Akten keine finanzielle Unterstützung hervorgeht, gilt dieser nicht als mittellos. Die Kammer erachtet eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen. 23. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallri- sikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (OFK StGB-HUG, N 6 f. zu Art. 42). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Vorinstanz begründet den teilbedingten Vollzug der Geldstrafe mit dem „Nacht- atverhalten“ des Beschuldigten. Der Beschuldigte selbst führt aus, dass er gesehen habe, dass die Privatklägerin hinter ihm mit ihrem Handy herumspielte und Fotos gemacht habe. Er habe sich durch dieses Verhalten sehr gestört gefühlt und habe dies klären wollen. Er sei deshalb aus seinem Auto ausgestiegen und zu ihrem Fahrzeug hingegangen. Er habe an die Scheibe geklopft. Er habe sie aufgefordert 19 ihm ihr Handy zu zeigen. Er habe schliesslich ihre Fahrertüre geöffnet und habe ihr Handy gepackt und es einen halben Meter vor dem Auto vor den Randstein gewor- fen (pag. 13; pag. 139). Auch wenn dieser Sachverhaltsabschnitt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wirft dieses hartnäckige Verhalten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ein negatives Bild auf den Beschuldig- ten und zeugt von einem bedenklichen Mangel an Impulskontrolle. Der Beschuldigte ist vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Diese Vorstrafen da- tieren von 2009 und liegen damit einige Jahre zurück. Der Beschuldigte wurde da- mals wegen Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung und wegen Tätlichkei- ten verurteilt. Diese Vorstrafen sind für die Legalprognose insofern von Bedeutung, als der Beschuldigte an der Hauptverhandlung selber angab, die Körperverletzung sei ein Vorfall in der Firma gewesen und er sei damals schlecht behandelt worden. Die Firma sei Konkurs gegangen und er habe aufgrund des Vorfalles und des Kon- kurses die Stelle gewechselt. Die Sachbeschädigung sei keine Absicht gewesen. Er habe eine Türe zugeschlagen und dabei sei das Fenster kaputt gegangen. Er gehe jetzt Konfrontationen aus dem Weg und flüchte lieber. Es gebe bessere Wege als Sachen mit Gewalt zu lösen (pag. 140). Zu den Tätlichkeiten äussert sich der Beschuldigte nicht. Der Beschuldigte verhält sich am Kreisel erneut impulsiv, was doch einige Bedenken weckt. Bis auf den Umstand, dass der Beschuldigte seit Mit- te letzten Jahres arbeitslos ist, nicht verheiratet und keine Kinder hat, ist über seine persönlichen Verhältnisse wenig bekannt. Einsicht und Reue fehlen vorliegend vollständig, sind aber wichtige Voraussetzungen für eine günstige Prognose. Der Beschuldigte ist nicht geständig und behauptet hinsichtlich des brüsken Brems- manövers zu seinem eigenen Schutz, es sei ihm ein Tier vor sein Fahrzeug gelau- fen. Voraussetzung für den Teilaufschub ist, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird. Daraus folgt, dass der Vollzug einer Geldstrafe nur teilweise aufgeschoben werden kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Voraussetzung ist die begründete Aussicht auf Bewährung (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 4 zu Art. 43 mit Hinweisen). Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ergeben sich doch einige Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zwar eine eigentliche Schlechtprognose nicht zu begründen vermögen, jedoch einen Teilvollzug der Geldstrafe gebieten. Mit dem unbedingt zu vollziehen- den Teil der Geldstrafe wird somit der unsicheren Legalprognose sowie dem Ver- schulden des Beschuldigten vorliegend genügend Rechnung getragen. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass die Geldstrafe vorliegend teilbedingt auszusprechen ist. Davon sind 50 Tagessätze zu CHF 30.00 unbedingt zu vollziehen; für die Teilstrafe von 50 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt Es kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwie- 20 sen werden (pag. 199 f., S. 29 der Urteilsbegründung). Gemäss den Aussagen der Privatklägerin war sie nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten geschockt und ver- ängstigt gewesen, weshalb sie an diesem Tag ihrer Arbeit nicht nachgehen konnte (pag. 130). Eine weitergehende Begründung der Zivilklage kann den Akten nicht entnommen werden. Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Ob eine Per- sönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Um- ständen des Einzelfalls ab. Der zu beurteilende Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer all- täglichen Sorge klar überschreiten. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind viel- mehr physische und psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Per- sönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (BSK OR I-KESSLER, N 11 zu Art. 49). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Vorfall kurzfristig eine psychische Betrof- fenheit der Privatklägerin in Form von Angst und Panik hervorgerufen hat. Die Per- sönlichkeitsverletzung wiegt vorliegend jedoch nicht schwer genug, weshalb die Zi- vilklage abgewiesen wird. Für die Beurteilung der Zivilklagen rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Ausla- gen von insgesamt CHF 2‘371.00, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen. 25. Entschädigung der Privatklägerin Die Privatklägerin ist anwaltlich vertreten. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin richtet sich nach Art. 433 StPO, wonach sie gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt. Sie hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Die Auszahlung einer pauschalen Entschädigung von CHF 1‘500.00 an die Privat- klägerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzli- 21 chen Verfahren wird bestätigt. Oberinstanzlich hat die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, keine Entschädigung beantragt. Gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO wird deshalb keine Entschädigung zugesprochen. VII. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Solothurn mitzuteilen. 22 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch brüskes, unnöti- ges Bremsen und Nichtwahren eines genügenden Abstands beim Hintereinan- derfahren; 2. der Nötigung, alles begangen am 3. März 2015 in E.________ und in Anwendung der Art. 34, 43, 47, 49, 181 StGB Art. 34 Abs. 4, 37 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG Art. 12 VRV Art. 426, 428, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘000.00; davon sind 50 Tagessätze zu CHF 30.00 und mithin CHF 1‘500.00 unbedingt zu vollziehen; für die Teilstrafe von 50 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘371.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin von CHF 1‘500.00, für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. II. 1. Die Zivilklage wird abgewiesen. 2. Für die Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 23 III. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ - der Straf- und Zivilklägerin v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmass- nahmen im Strassenverkehr (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 19. Mai 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24