8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Rechtsanwalt S.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin C.________ - der Straf- und Zivilklägerin D.________, v.d. Rechtsanwältin E.________ - dem Straf- und Zivilkläger F.________, v.d. Rechtsanwältin E.________ - der Straf- und Zivilklägerin H.________, v.d. Rechtsanwältin E.__