In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft hält die Kammer fest, dass die bisherige Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (396 Tage) vorliegend gegenwärtig noch nicht in einer grossen zeitlichen Nähe zu der oberinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 54 Monaten ist. Das Belassen des Beschuldigten in Sicherheitshaft ist daher nicht unverhältnismässig. 3. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland betreffend die beschlagnahmten Gegenstände gemäss den Ziff. VI.3 und VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in einem separaten Verfahren entscheiden wird.