Es besteht somit auch in Zukunft die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte im Falle einer Entlassung aus der Sicherheitshaft wieder ähnlich vorgehen und entweder im In- oder auch im Ausland versuchen würde, Patienten «zu behandeln», dem Beschuldigten ist mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft hält die Kammer fest, dass die bisherige Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (396 Tage) vorliegend gegenwärtig noch nicht in einer grossen zeitlichen Nähe zu der oberinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 54 Monaten ist.