Auch die Verbüssung von Untersuchungshaft hielt den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz ab. Es besteht somit auch in Zukunft die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte im Falle einer Entlassung aus der Sicherheitshaft wieder ähnlich vorgehen und entweder im In- oder auch im Ausland versuchen würde, Patienten «zu behandeln», dem Beschuldigten ist mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen.