Begründung: Zur Begründung kann grundsätzlich auf den Haftentscheid vom 04.10.2016 verwiesen werden (SK 16 345). Der Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich wegen Verbrechen und schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verurteilt. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. Der Beschuldigte fand in der Vergangenheit trotz Beschlagnahmungen und Praxisversiegelungen immer wieder Wege, um zahnmedizinisch tätig sein zu können. Auch die Verbüssung von Untersuchungshaft hielt den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz ab.