2.3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin H.________ (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. 127 2.4. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: