2. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO weiter erkannt: 2.1. Die Zivilklage (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. 2.2. Die Zivilklage (Schadenersatzforderung) des Straf- und Zivilklägers F.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.