A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 62‘710.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 21‘080.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 124 2. Die Entschädigung des aktuellen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: