4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘000.00. III. 123 1. Die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt S.________, wird für das erstbzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: