I.5.2. AKS vom 27.08.2014; Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘609.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von CHF 8‘607.50) von CHF 9‘880.60, insgesamt bestimmt auf CHF 15‘489.60, an den Kanton Bern, wobei A.________ nicht verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Ziff.