Es braucht somit ein Berufsverbot, damit dem Beschuldigten auch nach Entlassung aus dem Strafvollzug die weitere Tätigkeit als Zahnarzt zumindest erschwert wird. Ein Berufsverbot ist geeignet, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, angesichts dessen unbelehrbaren Verhaltens hierzu auch erforderlich und aufgrund der drohenden schweren Delikte gegen Leib und Leben verhältnismässig. 49. Sicherheitshaft Die Verlängerung der Sicherheitshaft wurde im Dispositiv vom 24. März 2017 begründet (vgl. pag. 5943 f.).