Vielmehr sieht sich dieser nach wie vor als Zahnarzt und Opfer eines Komplotts der Bieler Zahnärzte und der Medien. Es ist mithin ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte auch nach Verbüssung der mit vorliegendem Urteil auszusprechenden Freiheitsstrafe im Dunstkreis seines erlernten Berufes als Zahntechniker als Zahnarzt tätig zu sein versuchen wird, auch wenn die AA.________ (GmbH) mittlerweile aufgelöst worden ist. Es braucht somit ein Berufsverbot, damit dem Beschuldigten auch nach Entlassung aus dem Strafvollzug die weitere Tätigkeit als Zahnarzt zumindest erschwert wird.