Als Beispiel sei erwähnt, dass AZ.________ selbst nach dem ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin am 13. Januar 2016 noch vom Zahnarzt-Team AA.________ (GmbH) ersucht wurde, einen Termin zur Zahnkontrolle und -pflege zu vereinbaren (vgl. pag. 99 Anklageerweiterung). Der Beschuldigte hat mit anderen Worten immer Mittel und Wege gefunden, sich als Zahnarzt betätigen zu können. Angesichts dessen kann nicht von einer inneren Abkehr oder Läuterung des Beschuldigten ausgegangen werden. Vielmehr sieht sich dieser nach wie vor als Zahnarzt und Opfer eines Komplotts der Bieler Zahnärzte und der Medien.