112 Dabei gilt es mit Nachdruck festzuhalten, dass der Beschuldigte jahrelang als falscher Zahnarzt tätig war, wobei ihn weder Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Versiegelungen der Praxis und die Anstellung von «echten» Zahnärzten, noch die Inhaftierung (der Beschuldigte befand sich vom 21. April bis am 20. Mai 2009 in Untersuchungshaft) davon abhalten konnten, Patienten zahnmedizinisch zu behandeln. Als Beispiel sei erwähnt, dass AZ.