Das Gericht erachtet es aufgrund der Schwere der zu erwartenden Straftaten (schwere Verletzungen der körperlichen Integrität) und des hohen Rückfallrisikos als angebracht, die maximal mögliche Dauer von fünf Jahren anzuordnen.» Ergänzend hält die Kammer fest, dass die Entlassung des knapp 55-jährigen Beschuldigten aus dem Strafvollzug zwar frühestens in zwei Jahren erfolgen wird.