Ein Berufsverbot erscheint damit geeignet und erforderlich, ihn von weiteren deliktischen Handlungen abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots sind somit erfüllt. Nach dem Gesagten ist zu befürchten, dass der Beschuldigte auch unter der Aufsicht eines Vorgesetzten Straftaten begehen würde, so dass das Verbot sowohl für eine selbständige als auch eine unselbständige Ausübung der genannten Berufe zu gelten hat.