Die erwähnten Artikel entsprechen im Wesentlichen den früheren Bestimmungen zum Berufsverbot gemäss Art. 67 StGB; vgl. dazu die Botschaft zur Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“ sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag vom 12.10.2012, BBl 2012 8819, S. 8860, 8862). Das Berufsverbot ist keine Strafe, sondern zielt darauf ab, die Wiederholung strafbarer Handlungen zu erschweren oder zu verhindern (BSK StGB I-Niggli/Maeder, N 23 zu aArt. 67).