67a Abs. 2 StGB). Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen (Art. 67a Abs. 3 StGB; Gesetzesfassungen gemäss dem Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 01.01.2015). Die erwähnten Artikel entsprechen im Wesentlichen den früheren Bestimmungen zum Berufsverbot gemäss Art.