Als berufliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 67 gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufes oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts (Art. 67a Abs. 1 StGB). Das Tätigkeitsverbot umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt (Art. 67a Abs. 2 StGB).