48. Berufsverbot Gegen den Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 67 StGB ein Berufsverbot als Zahntechniker und Dentalassistent sowohl als selbständig Erwerbender wie auch in einem Anstellungsverhältnis für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 4981 f., S. 112 f. Entscheidbegründung):