im oberinstanzlichen Verfahren wird auf CHF 2‘436.50 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschädigung zu ersetzen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet. VII. Verfügungen