für die unentgeltliche Vertretung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird damit auf CHF 777.60 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschädigung zu ersetzen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet. Die Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Vertretung von H.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird auf CHF 2‘436.50 festgesetzt.