Die Kammer geht stattdessen von folgendem, in der Sache angemessenen Aufwand aus: 3,5 Stunden in Bezug auf G.________, 3,5 Stunden in Bezug auf F.________, 12 Stunden in Bezug auf D.________ und 11 Stunden in Bezug auf H.________. Dies entspricht einem Aufwand von insgesamt 30 Stunden für das oberinstanzliche Verfahren. Insbesondere wird für die oberinstanzliche Verhandlung von einer Dauer von 5 Stunden und für die Verhandlungsvorbereitung von einem Aufwand von 10 Stunden ausgegangen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Vertretung von G.___