die Privatkläger bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren, musste sich im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung nicht mehr in den Fall einlesen und hatte sich einzig auf die ihre Klientschaft betreffenden Aktenstellen zu konzentrieren. Schliesslich hält die Kammer fest, dass die vier von Rechtsanwältin E.________ eingereichten Kostenaufstellungen die Synergieeffekte, welche sich aus der gleichzeitigen Vertretung von vier Privatklägern ergeben, fälschlicherweise nicht berücksichtigen. Die Kammer geht stattdessen von folgendem, in der Sache angemessenen Aufwand aus: 3,5 Stunden in Bezug auf G._