___ geltend gemachten Aufwands als massiv überhöht; im Unterschied zum amtlichen Verteidiger vertrat Rechtsanwältin E.________ die Privatkläger bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren, musste sich im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung nicht mehr in den Fall einlesen und hatte sich einzig auf die ihre Klientschaft betreffenden Aktenstellen zu konzentrieren.