110 tin E.________ die Differenz zwischen der unentgeltlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘169.10 bzw. CHF 2‘134.65, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 47.3.2 Berufungsverfahren Rechtsanwältin E.________ macht oberinstanzlich mit Kostenaufstellungen vom 21. März 2017 insgesamt einen Aufwand von 65 Stunden geltend (pag. 5896 ff.). Dies erscheint nicht nur angesichts des seitens von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Aufwands als massiv überhöht;