___ einen unüblich hohen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend macht (vgl. pag. 5890). Der Berechnung des vollen Honorars ist stattdessen ein solcher von CHF 270.00 zugrunde zu legen. Die nachforderbare Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar beträgt demnach CHF 5‘065.20. 47.3 Amtliches Honorar Rechtsanwältin E.________ 47.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Vertretung von G.___