Damit ist Fürsprecher B.________ für einen Aufwand von 67 Stunden zu entschädigen, was eine amtliche Entschädigung von CHF 15‘246.45 ergibt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend das volle Honorar hält die Kammer fest, dass Fürsprecher B.________ einen unüblich hohen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend macht (vgl. pag.