macht für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 69 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 21. März 2017, pag. 5890 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen, kürzt allerdings die mit 9 Stunden veranschlagte Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung um 2 Stunden. Ausserdem wird der aufgelistete Zuschlag «Korrektur aufgrund der Bedeutung der Strafsache Fr. 1‘200.00» gestrichen; das vorliegende Strafverfahren wird durch die Kammer nicht als juristisch besonders komplex/anspruchsvoll erachtet. Damit ist Fürsprecher B.________