109 CHF 19‘568.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 47.1.2 Berufungsverfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt S.________ einen Aufwand von 33 Stunden geltend (vgl. Honorarnote vom 20. März 2017, pag. 5847 ff.). Aus dem Leistungskontoblatt sind jedoch auch Besprechungen mit Familienangehörigen des Beschuldigten aufgeführt, in Bezug auf welche Rechtsanwalt S.________ kein amtliches Mandat führt. Die entsprechenden Posten sind deshalb zu streichen.