46. Verfahrenskosten Betreffend die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 4979 f., S. 109 Entscheidbegründung). Die Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘489.60 an den Kanton Bern ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber hat der Beschuldigte die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 84‘347.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu tragen.